01
Was geprüft werden muss
Eine Aussage wird nicht nach Bauchgefühl bewertet. Maßgeblich sind unter anderem ihre Entstehung, der Detailreichtum, innere Stimmigkeit, Konstanz und mögliche Einflüsse. Zugleich müssen Erinnerungslücken, Scham, Belastung und normale Abweichungen angemessen berücksichtigt werden.
- Wann und gegenüber wem wurde erstmals berichtet?
- Welche offenen oder suggestiven Fragen wurden gestellt?
- Welche Kernelemente blieben gleich, welche änderten sich?
- Gibt es Nachrichten, Standortdaten oder Zeugen als objektive Anknüpfung?
- Welche Alternativerklärungen wurden überprüft?
02
Entstehungsgeschichte der Aussage
Private Gespräche, therapeutische Kontexte, Trennungskonflikte oder wiederholte Befragungen können die spätere Aussage beeinflussen, ohne dass dies automatisch bewusste Falschangaben bedeutet. Deshalb ist der Weg von der ersten Mitteilung bis zur richterlichen Vernehmung lückenlos zu rekonstruieren.
03
Die Einlassung des Beschuldigten
Eine eigene Aussage sollte erst nach Akteneinsicht geplant werden. Sie muss nicht möglichst lang, sondern überprüfbar, konsistent und auf den Beweisstoff bezogen sein. Manchmal ist Schweigen weiterhin die tragfähigere Entscheidung.
04
Keine öffentliche Nebenverteidigung
Kontaktaufnahmen zu der anzeigenden Person, Diskussionen im persönlichen Umfeld oder Posts in sozialen Medien schaffen neue Beweismittel und erhöhen das Risiko zusätzlicher Vorwürfe. Die Auseinandersetzung gehört in die Akte und in das Verfahren.